Satzung des Vereines Menschen für Tierrechte – TierversuchsgegnerRheinland-Pfalz e.V.


§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Menschen für Tierrechte – Tierversuchsgegner-Rheinland-Pfalz e.V
2. Der Sitz des Vereines ist Mainz. (Vereinsregister)

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
1. Zweck und Ziel des Vereins ist der Tierschutz, Tierversuche abzuschaffen und grundlegende Tierrechte zur Geltung zu bringen. Der Verein verteidigt die Tiere gegen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Mißbrauch, gegen Genmanipulation, Quälerei und Ausrottung. Er verlangt eine verfahrensmäßige Sicherung der Lebensrechte der Tiere durch unabhängige staatliche Treuhänderstellen sowie durch Kontroll- und Klagebefugnisse der Tierschutzverbände.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Einwirken auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen sowie über Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Medien;
  2. Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zur Unterstützung der Vereinsziele;
  3. Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschaften;
  4. Förderung der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Methoden, die geeignet sind, Tierversuche zu ersetzen;
  5. Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person werden, die sich in einer Beitrittserklärung verpflichtet, die Ziele des Vereines innerhalb und außerhalb des Vereines zu fördern und einen Aufnahmebeitrag entrichtet.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Ein abgelehnter Bewerber kann gegen eine negative Entscheidung des Vorstandes die Entscheidung der Mitgliederversammlung berufen.
4. Fördermitglied des Vereines kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt aber die Ziele des Vereines fördern und durch einen Beitrag unterstützen will. Für die Aufnahme als Fördermitglied genügt eine Beitrittserklärung und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Fördermitglieder sind auf den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
5. Sowohl ordentliche Mitgliedschaft als auch Fördermitgliedschaft enden durch Tod, Auflösung des Vereines, Austritt oder Ausschluß. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt,
  1. wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
  2. aus einem anderen wichtigen Grund.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Beschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß ist binnen 30 Tagen schriftlicher Widerspruch beim Vorstand möglich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ein Mitglied wird aus den Mitgliederlisten gestrichen, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Bei Ausschluß oder Streichung verfällt der Jahresbeitrag und wird nicht erstattet.
Zur Deckung der Kosten des Vereins wird von jedem Mitglied ein jährlicher Beitrag erhoben, der im 1. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
Ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende und mindestens ein, höchstens vier weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder.
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 Abs.II BGB von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter beteiligt sein muß.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel im Sinne des §2 dieser Satzung. Aufwendungen werden erstattet.
Eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur mit mindestens drei Vierteln der abgegeben Stimmen der Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll einmal jährlich stattfinden. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluß oder auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorsitzende, einer seiner Stellvertreter oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht), soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, daß geheime Abstimmung beantragt wird. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder.
In gleicher Weise sind auch 2 Kassenprüfer durch die Hauptversammlung zu wählen. Ein ordentliches Mitglied darf bei entsprechender Beanstandung das Stimmrecht nicht ausüben, wenn dieses Mitglied den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag des Vorjahres und des laufenden Jahres nicht bezahlt hat. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Anträge müssen spätestens 1 Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt.

§ 7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen.

§ 8 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation des Tierschutzes, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat; die Organisation wird vom Vorstand bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung mit dem zuständigen Finanzamt ausgeführt werden.